

Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Naples Studio GmbH
Stand: Juli 2026
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge, Leistungen und Angebote der Naples Studio GmbH (nachfolgend „naples“) gegenüber ihren Auftraggebern (nachfolgend „Kunde“).
(2) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als naples ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn naples in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Kunden die Leistung vorbehaltlos ausführt.
(3) Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
(4) Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.
(1) Angebote von naples sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Angebote sind, sofern nicht anders angegeben, für die Dauer von 14 Tagen ab Angebotsdatum gültig.
(2) Der Vertrag kommt durch schriftliche oder per E-Mail erklärte Auftragsbestätigung des Kunden oder durch Beginn der Leistungsausführung durch naples zustande.
(3) Optionale Positionen eines Angebots sind nicht im Gesamtbetrag enthalten und werden erst bei gesonderter Beauftragung Vertragsbestandteil.
(4) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform.
(1) Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. naples erbringt Leistungen aus den Bereichen Konzeption, Produktion und Postproduktion von audiovisuellen Inhalten (u. a. Imagefilm, Social/Reel, Livestream, Eventproduktion).
(2) naples ist berechtigt, zur Vertragserfüllung Subunternehmer und freie Mitarbeiter einzusetzen.
(3) Soweit naples Vorschläge, Konzepte oder Entwürfe erstellt, bleiben diese bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von naples. Eine Nutzung vor vollständiger Bezahlung ist unzulässig.
(1) Der Kunde stellt naples alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Materialien (z. B. Logos, Bildmaterial, Texte, Markenrichtlinien), Zugänge, Locations und Ansprechpartner rechtzeitig und in geeigneter Form zur Verfügung.
(2) Der Kunde benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner, der zur Erteilung von Freigaben und verbindlichen Entscheidungen befugt ist.
(3) Der Kunde stellt sicher, dass er an allen von ihm bereitgestellten Inhalten über die erforderlichen Rechte verfügt, und stellt naples insoweit von Ansprüchen Dritter frei.
(4) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig nach, ist naples berechtigt, vereinbarte Termine entsprechend zu verschieben. Hierdurch entstehende Mehraufwände und Kosten (z. B. Crew-Ausfall, Standzeiten) trägt der Kunde.
(1) Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie von naples ausdrücklich als verbindlich („fix“) bestätigt wurden.
(2) Verzögert sich die Leistung aufgrund von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, verschieben sich verbindliche Termine angemessen.
(3) Höhere Gewalt sowie sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse, die naples nicht zu vertreten hat (z. B. Wetter bei Außenproduktionen, Krankheit von Crew oder Talent, behördliche Anordnungen, Ausfall von Locations), berechtigen naples, vereinbarte Termine um die Dauer der Behinderung zu verschieben. Bei wetterbedingtem Ausfall einer Außenproduktion trägt der Kunde die bis dahin entstandenen Fixkosten; ein Ersatztermin wird einvernehmlich vereinbart.
(1) Sofern nicht anders vereinbart, sind im vereinbarten Honorar zwei Korrekturschleifen je Liefergegenstand enthalten. Darüber hinausgehende Korrekturen werden nach Aufwand zum jeweils gültigen Stundensatz berechnet.
(2) Der Kunde teilt Korrekturwünsche gebündelt und in Textform mit.
(3) Erfolgt innerhalb von zehn Werktagen nach Übermittlung eines Liefergegenstandes oder einer Korrekturfassung keine Rückmeldung des Kunden, gilt der jeweilige Liefergegenstand als freigegeben und abgenommen.
(1) Es gelten die im Angebot genannten Preise zzgl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Die Rechnungsstellung erfolgt nach Abschluss der jeweiligen Teil-Projektphase. naples ist berechtigt, bei mehrphasigen Projekten Abschlagsrechnungen zu stellen.
(3) Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(4) Bei Neukunden oder Produktionen mit hohem Fixkostenanteil ist naples berechtigt, eine Anzahlung bzw. Vorkasse zu verlangen.
(5) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist naples berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie eine Pauschale von 40 EUR gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
(6) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
Reisekosten werden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, wie folgt abgerechnet:
Übernachtungs- und Verpflegungskosten werden nach branchenüblichem Aufwand im Angebot angegeben und abgerechnet.
(1) Soweit Vertragsgegenstand ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist, gewährt naples dem Kunden mit vollständiger Zahlung – vorbehaltlich einzelvertraglicher Regelungen – an den erbrachten Leistungen das einfache, räumlich und zeitlich nicht beschränkte Recht, diese Leistungen für den jeweils vereinbarten Vertragszweck zu nutzen.
(2) Bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung verbleiben sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte bei naples. Eine Nutzung vor vollständiger Bezahlung ist nicht gestattet.
(3) Die Einräumung von Nutzungsrechten erstreckt sich nur auf den vereinbarten Vertragszweck. Eine darüber hinausgehende Nutzung, Bearbeitung oder Weiterübertragung an Dritte bedarf der gesonderten Vereinbarung und ggf. einer zusätzlichen Vergütung.
(4) Rechte Dritter: In die Leistungen eingebundene Inhalte Dritter (insbesondere Musik, Stock-Material, Schriften/Fonts, Archivmaterial) unterliegen den Lizenzbedingungen der jeweiligen Rechteinhaber. Diese Rechte können räumlich, zeitlich oder hinsichtlich des Nutzungszwecks beschränkt sein und werden nicht automatisch im Umfang von Absatz 1 übertragen. naples weist auf wesentliche Beschränkungen hin; weitergehende Lizenzen sind vom Kunden gesondert zu erwerben oder über naples gegen zusätzliche Vergütung zu beschaffen.
(5) Persönlichkeitsrechte: Die Übertragung von Nutzungsrechten umfasst nicht die Persönlichkeits- und Bildrechte abgebildeter Personen. Für deren Nutzung sind die jeweils erforderlichen Einwilligungen (Model Releases) erforderlich, die – soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart – im jeweils vereinbarten Umfang eingeholt werden.
(6) naples bleibt berechtigt, die im Rahmen des Auftrags entstandenen Konzepte, Techniken und das erworbene Know-how auch für andere Projekte zu nutzen.
naples ist berechtigt, die erbrachten Leistungen unter Nennung des Kunden zu Zwecken der Eigenwerbung und als Referenz zu nutzen und zu veröffentlichen (z. B. auf der Website, in Social Media, in Pitches und im Showreel), sofern der Kunde dem nicht aus berechtigtem Interesse widerspricht. Bei Sperrfristen oder Vertraulichkeitsanforderungen ist eine gesonderte Vereinbarung zu treffen.
(1) Storniert der Kunde die Produktion, wird – vorbehaltlich individueller Vereinbarungen – eine Stornogebühr auf das Beratungs-/Produktionshonorar berechnet:
(2) Auf die Stornogebühr nach Absatz 1 werden Aufwendungen angerechnet, die naples infolge der Stornierung erspart. Bereits gegenüber Dritten verbindlich verauslagte, nicht stornierbare Kosten (z. B. gebuchte Crew, Locations, Equipment, Reisekosten, Subunternehmer) bleiben in voller Höhe zu tragen.
(3) Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass naples kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
(1) Bei Werkleistungen erfolgt die Mängelbeseitigung zunächst durch Nacherfüllung. naples ist im Rahmen der Nacherfüllung Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.
(2) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
(3) Offensichtliche Mängel sind innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung in Textform zu rügen.
(1) naples haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet naples nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Insbesondere haftet naples nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Werbeerfolge oder mittelbare Schäden.
(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von naples.
(1) Die Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten und nur zur Vertragserfüllung zu verwenden.
(2) naples verarbeitet personenbezogene Daten im Einklang mit der DSGVO und dem BDSG. Soweit naples im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten verarbeitet, schließen die Parteien einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.
(1) Nach Abnahme der Produktion wird das Rohmaterial für einen Zeitraum von vier (4) Monaten kostenfrei archiviert. Innerhalb dieses Zeitraums kann der Kunde die Übergabe der Rohdaten oder eine erneute Nutzung anfragen.
(2) Nach Ablauf dieser Frist besteht keine Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung. Das Rohmaterial kann ohne gesonderte Ankündigung gelöscht werden.
(3) Wünscht der Kunde eine Archivierung über die vier Monate hinaus, ist dies vorab zu vereinbaren. Die Kosten hierfür betragen 10,00 € netto pro angefangenem Terabyte (TB) und angefangenem Kalendermonat. Die Abrechnung erfolgt jährlich im Voraus.
(4) Für den Verlust, die Beschädigung oder die Nichtverfügbarkeit archivierten Materials wird keine Haftung übernommen. Der Kunde ist für die eigene Sicherung überlassener Daten selbst verantwortlich.
(5) Die dauerhafte Verfügbarkeit des Rohmaterials wird nicht garantiert. Eine über die vereinbarte Archivierung hinausgehende Aufbewahrungspflicht besteht nicht.
(6) Die Herausgabe von Rohmaterial oder Projektdateien ist nicht Vertragsbestandteil und erfolgt nur nach gesonderter Vereinbarung gegen zusätzliche Vergütung.
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Stuttgart, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(3) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, nichtig sein oder nichtig werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen/nichtigen Bestimmung werden die Parteien eine solche Bestimmung treffen, die dem mit der unwirksamen/nichtigen Bestimmung beabsichtigten Zweck am nächsten kommt. Dies gilt auch für die Ausfüllung eventueller Vertragslücken.
Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit und sichern eine einwandfreie Ausführung zu. Bei Rückfragen stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Cheers from naples!
